Satzung Kulturmaschinen Verein

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: Kulturmaschinen Autoren-Verlag, nach Eintragung mit dem Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Literatur und Kultur. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Herausgabe von Büchern aller Art, die Förderung und Organisation von literarischen Veranstaltungen und Tätigkeiten, die beiden Zwecken nützlich sind.
Der Verein ist dem Humanismus verpflichtet. Seine Mitglieder verpflichten sich der Charta des PEN. Er darf keine Tätigkeiten unterstützen, die der Charta zuwiderlaufen.

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Der Verein darf sich an Unternehmen und Gesellschaften beteiligen oder sie gründen, deren Zweck der Aufgabe des Vereins dienlich sind.

§4 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Institution. Die zum Zwecke der Bestimmung einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

§5 Geschäftsjahr

Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

Gründungsmitglieder
Gründungsmitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die sich zur Charta des PEN bekennt. Die juristischen Personen werden durch ihre Beauftragten representiert. Ein Beauftragter kann mehrere Stimmen vertreten, dies auch neben seiner eigenen (als natürliche Person).

Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die mit absoluter Mehrheit vom Vorstand aufgenommen wird. Die Abstimmung kann fernmündlich, durch Datenübertragung oder brieflich erfolgen. Aufgenommen werden können nur solche Personen, die ein Manuskript oder den Entwurf eines literarischen Projektes einreichen, welches durch den Verein befördert werden soll. Der Vereinsvorstand erlässt ein Prüfverfahren hinsichtlich der literarischen Qualität der eingereichten Manuskripte. Eine Aufnahme nach negativer Prüfung ist auf der Grundlage des jeweils vorliegenden Manuskriptes ausgeschlossen. Antragsteller können jedoch erneut mit neuen Manuskripten Aufnahmeanträge stellen.

Fördermitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Zuwendungen oder Leistungen. Sie haben kein Stimmrecht, sind jedoch auf den Mitgliedersammlungen redeberechtigt. Sie organisieren ihre Arbeit in enger Abstimmung untereinander. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

§7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen. Mitglieder, die nicht in der Lage sind ihre Beiträge zu zahlen und dies glaubhaft machen können, können beitragsfreigestellt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§8 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§9 Vorstand

Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und höchsten elf Mitgliedern zusammen. Der Vorstand sollte möglichst mindestens zur Hälfte durch Frauen besetzt werden. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Vorsitzende/n, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den (die) Stellvertreter/in der oder des Vorsitzenden.
Zum Vorstand können nur Gründungsmitglieder oder ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von vierzehn Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch per E-Mail oder Chat) beschließen und auf Telefonkonferenzen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.

§10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat zu wählen.
Dem Vorstand steht sodann ein Beirat von mindestens drei, höchstens elf Mitgliedern (einschließlich Beiratsvorsitzendem) zur Seite. Mitglieder des Beirats müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Mindestens eine Buchveröffentlichung, nicht im Eigenverlag.
Ein beschlossener und gewählter Beirat wird das Kurationsgremium des Vereins, er beschließt über die Qualität der zur Aufnahme eingereichten Materialien und empfiehlt dem Vorstand Aufnahme oder Nichtaufnahme von Antragstellern auf Mitgliedschaft. Die Begründungen sind vertraulich.
Der Beirat plant die Veröffentlichungen des Vereins und sorgt für ihre wirtschaftliche Absicherung.
Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre berufen. Die Berufung erfolgt in der Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder. Der Beirat wählt aus seiner Mitte des Beiratsvorsitzenden..

§11 Mitgliederversammlung

Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden gewählt. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl des Vorstandes;
Wahl der Kassenprüfer;
Wahl des Beirates, insofern beschlossen;
Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
Satzungsänderungen;
Auflösung des Vereins;

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Enthaltungen werden nicht gezählt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens [1/3] der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten Vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

§12 Sitzungsberichte

Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14 Salvatorische Klausel, Eintragungsvorschriften

Sind einzelne Paragraphen oder Abschnitte von Paragraphen unwirksam oder auch anderem rechtlichen Grunde obsolet, so gilt die Satzung so weiter, dass ihr Ziel am weitesgehendsten gewahrt bleibt.
Der auf der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ist ermächtigt ohne erneute Einberufung einer Mitgliederversammlung Änderungen an der Satzung vorzunehmen, insofern ohne solche Änderungen eine Eintragung nicht erfolgen kann. Er hat darüber Protokoll zu führen und diesem die Schriftsätze der zuständigen Stellen beizufügen, die zu Satzungsänderungen geführt haben. Die betreffenden Vorstandsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig. Der Vorstand kann in diesem Fällen auf Form- und Fristvorschriften verzichten, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

Vorstand

Vorsitzender: Reimer Eilers (Mitglied im deutschen Rechtsschreibrat, Mitglied des PEN-Zentrums Deutschland, Mitglied im Landesvorstand des Verbandes deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) Hamburg)
Kassenwart: Sven J. Olsson (Stellvertretender Bundesvorsitzender des VS, Landesvorstand VS Hamburg)
Schriftführer: Leander Sukov (Vizepräsident des PEN-Zentrums Deutschland, stellvertretender Bundesvorsitzender des VS, Mitglied im Landesvorstand VS Bayern)

{Organisationsangaben dienen ausschließlich der Information}

 

Beitragsordnung

Der Aufnahmebeitrag beträgt 100,00 €, der Monatsbeitrag beträgt 15 €.